| Inhaltsverzeichnis
§  1 Name und Sitz des Vereins            Seite  1
§  2 Zweck des Vereins                    Seite  1
§  3 Verbandszugehörigkeit                Seite  2
§  4 Mitgliedschaft                       Seite  2
§  5 Rechte und Pflichten                 Seite  3
§  6 Beendigung der Mitgliedschaft        Seite  3
§  7 Organe                               Seite  5
§  8 Mitgliederversammlung                Seite  5 
§  9 Vorstand                             Seite  7
§ 10 Beirat                               Seite  7
§ 11 Geschäfte vom Vorstand und Beirat    Seite  8
§ 12 Vereinsausschüsse                    Seite  9
§ 13 Auflösung des Vereins                Seite 10
 § 1 Name und Sitz des Vereins
 
 Der Verein führt den Namen 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 Schweinfurt 
					e. V. und hat seinen Sitz in Schweinfurt. Er ist im Vereinsregister 
					eingetragen.
 
 § 2 Zweck des Vereins
 
 1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung aller Zweige 
					des Radsports nach den Grundsätzen des Amateurgedanken. Seine 
					besondere Aufgabe ist die sportliche Ertüchtigung der Jugend, 
					um sie zu lebensfrohen, charakterfesten gesunden Menschen heran 
					zu bilden. Zur Verwirklichung dieses Zweckes setzt sich der 
					Verein die Aufgabe, durch Pflege, Freundschaft und andere geeignete 
					im Rahmen seiner Ziele liegenden Veranstaltungen die Lebensfreude 
					und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und ihnen zur Entfaltung 
					ihrer menschlich wertvollen Eigenschaften zu verhelfen.
 
 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
					
					gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte 
					Zwecke der Abgabenordnung. Er ist politisch, religiös und rassisch 
					neutral.
 
 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster 
					Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 
 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
					verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus 
					Mitteln des Vereins, außer Aufwandsentschädigung. Das gleiche 
					gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung 
					des Vereins.
 6. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft 
					fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 
					werden.
 
 § 3 Verbandszugehörigkeit
 
 Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes, Bayerischer Radsport-Verband 
					e.V. (BRV), Bayerischer Landessport-Verband e.V. (BLSV) und 
					gehört dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. (BDR) an. Damit ist 
					der Verein den Satzungen und der Sportordnung des Landesverbandes 
					bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer unterworfen.
 
 § 4 Mitgliedschaft
 
 1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. 
					Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe 
					von Namen, Vornamen, Alter, Beruf und Wohnung an den Vorstand 
					zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen 
					Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Dem neuaufzunehmenden 
					Mitglied muß der Inhalt der Vereinssatzung bekannt sein und 
					am Tage der Aufnahme der Vereinsversammlung beiwohnen, ausgenommen 
					es wird von einem bisherigen Mitglied zur Aufnahme empfohlen. 
					Ob das zur Aufnahme gemeldete Mitglied aufgenommen wird oder 
					nicht, entscheidet die Monatsversammlung oder ordentliche Mitgliederversammlung 
					durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
 
 2. Die Mitglieder des Vereins werden geführt:
 
 - bis 14 Jahre als Schüler
 - von 14 - 18 Jahre als Jugendliche
 - über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder
 
 3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein 
					verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes 
					unter Zustimmung des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
					Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, 
					sind aber von der Beitragspflicht befreit, können jedoch freiwillige 
					Beiträge leisten, die zu Gunsten der Vereinigung in die Vereinskasse 
					fließen.
 
 § 5 Rechte und Pflichten
 
 1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten 
					die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins 
					ergeben.
 
 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins 
					nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu 
					befolgen.
 
 3. Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, der 
					spätestens 2 Monate nach Erhalt der Beitragsrechnung zu entrichten 
					ist. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr 
					zu zahlen. Der Verein behält sich vor, Beiträge durch Kassierung 
					oder Banküberweisung anzufordern.
 
 4. Die Höhe von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Maximalfreibetrag 
					(siehe §8 Abs. d) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung 
					festgesetzt.
 
 5. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
 
 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
 Die Mitgliedschaft wird beendet:
 
 a) durch freiwilligen Austritt
 b) durch Tod
 c) durch Ausschließung
 
 1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende 
					eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist 
					von 2 Monaten einzuhalten ist. Er hat durch schriftliche Erklärung 
					gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied 
					bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge 
					zu entrichten.
 
 2. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
 
 3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus 
					dem Verein ausgeschlossen werden:
 
 a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
 b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung 
					mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist
 c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
 d) wegen unehrenhafter Handlung
 
 4. Wird ein Mitglied nach §6 Abs. 3 ausgeschlossen, so ist ihm 
					unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben, 
					sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen 
					ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mittels Einschreibebrief 
					bekanntzugeben. Die Berufung muß binnen einer angemessenen Frist 
					von zwei Monaten nach Erhalt des Einschreibebriefes eingelegt 
					werden. Die Monatsversammlung, die von dem Vorstand einzuberufen 
					ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Monatsversammlung 
					steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen 
					Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlußes 
					zu. Mit dem Ausschluß eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch 
					die Mitgliedschaft erworbene Rechte und Ehrenämter an den Verein.
 
 5. Im übrigen erkennt der Vorstand einen zeitigen und einen 
					dauernden Ausschluß aus der 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 e.V. 
					Schweinfurt an. Ein zeitig ausgeschlossenes Mitglied kann sich 
					nach Ablauf eines Jahres zur Wiederaufnahme in die Vereinigung 
					melden. Ihm kann die Zeit vor dem Ausschluß angerechnet werden. 
					Ein dauernd ausgeschlossenes Mitglied kann dagegen in die 1. 
					Radfahrer-Vereinigung 1892 e.V. nicht wieder aufgenommen werden.
 
 § 7 Organe
 
 Organe des Vereins sind:
 
 1. die Mitgliederversammlung
 2. der Vorstand
 3. der Beirat
 4. die Vereinsausschüsse
 
 § 8 Mitgliederversammlung
 
 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres, 
					hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr 
					obliegt vor allem:
 
 a) die Entgegennahme der Jahresberichte vom Vorstand und vom 
					Beirat
 b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Beiräte
 c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Beiräte
 d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge 
					sowie einen Maximalfreibetrag über den der Vorstand für außerordentliche 
					notwendige Ausgaben frei verfügen kann
 e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung 
					des Vereins
 f) Bildung von Vereinsausschüssen
 
 2.0 Die Mitglieder sollen einmal im Monat zu einer Monatsversammlung 
					zusammenkommen die in der Tagespresse unter Stadtnachrichten 
					und in Aushängekästen angezeigt wird. Der Vorstand kann im Bedarfsfall 
					eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies 
					macht jedoch eine schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder 
					notwendig. Unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei 
					Wochen mit Angabe der Tagesordnung sind die Mitglieder davon 
					in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt auch für die Einberufung 
					einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die schriftlich zu 
					erfolgen hat.
 
 2.1 Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche 
					Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen 
					sind unzulässig.
 
 2.2 Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung 
					und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Dagegen haben sie 
					bei der Wahl von Jugendvertretern volles Vorschlags- und Stimm-recht.
 
 2.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Monatsversammlungen 
					werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen 
					gefaßt. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen 
					und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend 
					sind nur Ja- und Nein- Stimmen.
 
 2.4 Jede nach Maßgabe des § 8 einberufene Monatsversammlung 
					oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
					erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
 
 2.5 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei Monatsversammlungen und 
					Mitgliederversammlungen Anträge und Wünsche zu stellen, nur 
					müssen solche mindestens drei Tage zuvor dem Vorstand schriftlich 
					unterbreitet werden. Ein Mitglied kann aber auch in Form eines 
					Dringlichkeitsantrages seine Wünsche am Tage der Versammlung 
					vorbringen.
 
 2.6 Die in den Monatsversammlungen und Mitgliederversammlungen 
					gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 
					jeweiligen Versammlungsleiter oder dem Protokollführer der Sitzung 
					zu unterzeichnen. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig. Ein protokollierter 
					Beschluß kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche 
					Mitgliederversammlung umgeändert werden.
 
 2.7 Jedes Mitglied ist verpflichtet, vor Beginn der Aussprache 
					um das Wort zu bitten. Zwischenrufe sind untersagt. Der 1. oder 
					2. Vorsitzende ist berechtigt, dem Betreffenden das Wort, wenn 
					nicht zur Tagesordnung gehörend, auf kürzere Zeit bzw. für die 
					Dauer der Versammlung zu entziehen.
 
 2.8 Den Anordnungen des Vorstandes ist, ohne Ansehen der Person, 
					unbedingt Folge zu leisten.
 
 § 9 Vorstand
 
 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 
					dem 1. Schatzmeister und dem 1. Schriftführer.
 
 2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl 
					ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer 
					Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
 
 3. Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder 
					im Sinne des § 26 BGB vertreten.
 
 § 10 Beirat
 
 1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie 
					aus dem 2. Schatzmeister, 2. Schriftführer, dem Jugendleiter, 
					der Frauenwartin, dem Rennfachwart, dem 1. und 2. Hallenfachwart, 
					dem 1. und 2. Tourenfachwart, dem 1. und 2. Vergnügungswart, 
					dem Material- und Pressewart, den zwei Revisoren und drei Beisitzern. 
					Die Fachwarte werden nur bei Bedarf gewählt.
 
 2. Die Mitglieder des Beirates werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung 
					auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
					Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
 
 3. Es ist zulässig, mehrere ämter des Beirates in einer Person 
					zu vereinigen.
 
 4. Sollte im Laufe eines Geschäftsjahres eines der Vorstandsmitglieder 
					sowie der Beiräte, mit Ausnahme jener, für welche Ersatzleute 
					gewählt wurden, aus der Vorstandschaft und des Beirates ausscheiden, 
					so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer 
					des ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger der beim 
					Amtsgericht anzumelden ist.
 
 § 11 Geschäfte vom Vorstand und Beirat
 
 1. Die Vereinsleitung sowie die Vertretung des Vereins gerichtlich 
					und außergerichtlich im Sinne des BGB (siehe § 9 Abs. 1 und 
					3) kommt dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister und 
					dem 1. Schriftführer zu. Es sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam 
					vertretungsberechtigt.
 
 2. Der 1. Schatzmeister besorgt alle Einnahmen und Ausgaben, 
					führt das Kassenbuch, hat die Zahlungssäumigen an ihre Pflichten 
					zu erinnern und legt alljährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung, 
					unter persönlicher Haftung, Rechnung ab.
 
 3. Der 2. Schatzmeister ist gleich Straßenkassier und holt die 
					Mitgliedsbeiträge ein. Er steht dem 1. Schatzmeister mit Rat 
					und Tat zur Seite.
 
 4. Der Schriftführer übernimmt das Protokoll, hält sämtliche 
					Beschlüsse schriftlich fest und notiert Zu- und Abgänge. Außerdem 
					unterliegen ihm sämtliche schriftliche Arbeiten.
 
 5. Der Jugendleiter hat die Belange der Jugendlichen im Beirat 
					zu vertreten und für Ordnung zu sorgen. Bei der ordentlichen 
					Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Tätigkeit der 
					Jugendgruppe abzugeben.
 
 6. Die Frauenwartin tritt für die Belange der weiblichen Mitglieder 
					ein und vertritt sie im Beirat.
 
 7. Den Rennfachwart obliegen sämtliche Rennen. Alle Fahrer, 
					die sich an Rennen beteiligen, verpflichten sich, den Anordnungen 
					des Rennfachwarts Folge zu leisten. Bericht über Erfolge sind 
					an der ordentlichen Mitgliederversammlung abzugeben.
 
 8. Der Hallenfachwart hat für eifriges und ordentliches Training 
					zu sorgen, sei es im Radball, Radpolo oder im Kunstfahren. Ergebnisse 
					über Rundenspiele in den verschiedenen Spielklassen und Disziplinen, 
					Meisterschaften und Turnieren sind am Ende der Spielsaison der 
					ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Spielerinnen 
					und Spieler haben unbedingt den Anordnungen des Hallenfachwartes 
					Folge zu leisten.
 
 9. Der Tourenfachwart hat während den Ausfahrten die Aufsicht 
					zu übernehmen und Anordnungen zu treffen, denen sich jeder Beteiligte 
					zu fügen hat. Der zweite Tourenfachwart unterstützt ihn dabei. 
					Auch hier ist ein Bericht am Ende der Saison der ordentlichen 
					Mitgliederversammlung vorzutragen.
 
 10. Der Vergnügungswart sorgt für Geselligkeit im Verein, plant 
					und organisiert zusammen mit dem 2. Vergnügungswart und dem 
					Vorstand, Veranstaltungen.
 
 11. Der Material- und Pressewart hat sämtliches Inventar zu 
					überwachen und ein Verzeichnis der im Besitz des Vereins befindlichen 
					Gegenstände zu führen. Außerdem hat mindestens einmal im Kalenderjahr 
					eine Inventur zu erfolgen. Er ist für die Ausschreibungen in 
					der Tageszeitung sowie für die Berichte die zur Presse gelangen 
					verantwortlich. Er kann für die Berichte der einzelnen Fachwarte 
					nach Rücksprache mit ihnen und dem Vorstand Ausnahmen erteilen.
 
 12. Die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Kasse 
					und das Kassenbuch zu prüfen und Bericht hierüber bei der ordentlichen 
					Mitgliederversammlung zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit 
					und unangemeldet sich von dem derzeitigen Kassenstand einschließlich 
					Belege zu überzeugen. Bei Unstimmigkeiten ist der Vorstand sofort 
					zu verständigen.
 
 13. Die Beisitzer haben bei jeder Vorstands- und Ausschußsitzung 
					anwesend zu sein und sind jederzeit stimmberechtigt.
 
 § 12 Vereinsausschüsse
 
 Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, 
					werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung 
					von der Monatsversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind 
					in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der 
					Weisungsbefugnis des Vorstandes.
 
 § 13 Auflösung des Vereins
 
 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen 
					Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 2.3 festgelegten Stimmenmehrheit 
					beschlossen werden, wenn weniger als sieben Mitglieder im Sinne 
					der gegenwärtigen Satzung die Vereinigung aufrecht erhalten.
 
 2. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere 
					Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des § 9 Abs. 
					1 und 3 als Liquidator bestellt.
 
 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall 
					seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den 
					Stadtverband für Sport e.V. Schweinfurt, der es unmittelbar 
					und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche oder caritative 
					Zwecke zu verwenden hat. Die Verteilung des Vereinsvermögens 
					unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
 
 
 Bemerkung zur Satzung:
 
 Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung 
					am 08.03.1996 beschlossen.
 
 
 Eingetragen in das Vereinsregister VR 074 beim Registergericht 
					des Amtsgerichts Schweinfurt.
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