[ Gemeinnützigkeit ]
Der Verein 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 Schweinfurt e.V. dient gemäß 
			seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen 
			Zwecken.
			
			Daher hat ihn das zuständige Finanzamt in 97421 Schweinfurt, Schrammstraße 
			3, am 01.10.2018 ermächtigt, abzugsfähige Zuwendungsbestätiungen (früher: 
			Spendenbescheinigung) für Spenden auszustellen.
			
			Am 01.10.2018 hat das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung und der 
			Finanzunterlagen unter AZ 249/110/74016 die Gemeinützigkeit bestätigt.
			
			
			
			Jede Körperschaft kann gemeinnützig sein, wenn sie bestimmte formale 
			Voraussetzungen erfüllt und ihre tatsächliche Geschäftsführung darauf 
			ausrichtet. Körperschaften sind beispielsweise der Verein, die GmbH, 
			die Stiftung und die Aktiengesellschaft. Regelungen zur Steuerbegünstigung 
			finden sich in der Abgabenordnung (AO) in den Paragraphen 51 bis 68.
			Gemeinnützigkeit wird umgangssprachlich synonym für Steuerbegünstigung 
			verwendet. Diese umfaßt „Gemeinnüzige Zwecke“ (§ 52 AO), „Mildtätige 
			Zwecke“ (§ 53 AO) und „Kirchliche Zwecke“ (§ 54 AO).
			
			Die Steuerbegünstigung beinhaltet nicht nur Vorteile, sondern auch zusätzliche 
			Nachweispflichten und steuerliche Risiken.
