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Gemeinnützigkeit, Köperschaftssteuer und Gewerbesteuer


[ Gemeinnützigkeit ]

Der Verein 1. Radfahrer-Vereinigung 1892 Schweinfurt e.V. dient gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken.

Daher hat ihn das zuständige Finanzamt in 97421 Schweinfurt, Schrammstraße 3, am 01.10.2018 ermächtigt, abzugsfähige Zuwendungsbestätiungen (früher: Spendenbescheinigung) für Spenden auszustellen.

Am 01.10.2018 hat das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung und der Finanzunterlagen unter AZ 249/110/74016 die Gemeinützigkeit bestätigt.



Jede Körperschaft kann gemeinnützig sein, wenn sie bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt und ihre tatsächliche Geschäftsführung darauf ausrichtet. Körperschaften sind beispielsweise der Verein, die GmbH, die Stiftung und die Aktiengesellschaft. Regelungen zur Steuerbegünstigung finden sich in der Abgabenordnung (AO) in den Paragraphen 51 bis 68.
Gemeinnützigkeit wird umgangssprachlich synonym für Steuerbegünstigung verwendet. Diese umfaßt „Gemeinnüzige Zwecke“ (§ 52 AO), „Mildtätige Zwecke“ (§ 53 AO) und „Kirchliche Zwecke“ (§ 54 AO).

Die Steuerbegünstigung beinhaltet nicht nur Vorteile, sondern auch zusätzliche Nachweispflichten und steuerliche Risiken.