Radfahrer und Alkohol - MPU droht
Foto: Hannes Endress
(openPR) - Trunkenheit am Fahrrad-lenker kann für Fahrerlaubnisinhaber böse Folgen
haben. Denn solches Verhalten erlaubt Zweifel an der Eignung, ein
Kraftfahrzeug führen zu können. „Bei einem Alkoholpegel eines
Radfahrers von 1,6 Promille und mehr ist mit Hilfe eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens, der so genannten MPU, zu klären,
ob die Gefahr besteht, dass der Betroffene künftig auch ein Kraftfahrzeug
unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird“, erläutert
Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf.
Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Strafverteidiger verweist auf eine aktuelle Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verhalten eines Betroffenen als
Fahrradfahrer mit in die Gesamtbewertung seiner Fähigkeit zur
realistischen Einschätzung der Gefahren bei der Teilnahme am Straßenverkehr
nach Alkoholgenuss einbezieht und über den Umweg der MPU die Entziehung
der Fahrerlaubnis zulässt (BVerwG 3 C 32.07/ Urteil vom 21.05.08).
Ab einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille geht die Rechtsprechung
davon aus, dass sich ein Fahrradfahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit
befindet. Der Fahrer macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar und
muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe rechnen. Beim Fahrer eines
Kraftfahrzeugs liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bereits
bei 1,1 Promille, wobei die Gerichte in diesen Fällen dann auch die
Fahrerlaubnis entziehen. Das ist bei Fahrradfahrern nicht der Fall.
„Kommt der betroffene Fahrradfahrer aber einer Aufforderung zur MPU
nicht nach oder besteht er sie nicht, darf ihm seine Fahrerlaubnis von der
Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden“, warnt Demuth, „und dann ist
ihm sowohl das Führen von Kraftfahrzeugen als auch die Fortbewegung per
Pedal im Straßenverkehr untersagt.“ In diesem Zusammenhang weist der
Strafverteidiger auf einen besonderen Punkt hin: Grundsätzlich hat die
Fahrerlaubnisbehörde einen Ermittlungsspielraum, kann also selber
entscheiden, wann sie Zweifel an der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen sieht. Begründet ein Gericht in einem Urteil gegen einen
Fahrradfahrer jedoch ausdrücklich, warum trotz alkoholisierter
Fahrradtour die Fahreignung für Kraftfahrzeuge weiterbesteht, entzieht es
der Fahrerlaubnisbehörde damit den Ermittlungsspielraum. Die Behörde ist
an die Feststellungen des Gerichts gebunden. Klappt dies nicht und ordnet
die Behörde zur Klärung von Eignungszweifeln eine MPU an, muss man daran
denken, dass von der Begutachtungsstelle in der Regel eine nachgewiesene
einjährige Abstinenzzeit gefordert wird. „Es kommt also so oder so
darauf an, die Weichen für eine MPU und eine Änderung des
Trinkverhaltens mit anwaltlicher Hilfe schon sehr früh im Prozess richtig
zu stellen“, betont Demuth.
Allen, die bei ihrer Zechtour gerne den Drahtesel dabei haben, bleibt ein
kleiner Trost: Zwingende Vorraussetzung für eine Bestrafung wegen
Trunkenheit im Verkehr ist, dass der Betroffene das Fahrrad geführt hat.
Und das heißt hier, dass er damit im allgemeinen Sinne gefahren ist.
„Wer das Fahrrad im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nur schiebt,
kann nicht bestraft werden“, erläutert Demuth, „und auch die
Anordnung einer MPU wäre dann rechtswidrig.“ Außerdem muss sich das
alles im öffentlichen Verkehrsraum abgespielt haben. Wer also mehr
trinkt, als es seiner Fahrtüchtigkeit gut tut, braucht das Fahrrad nicht
unbedingt zurück zu lassen – auch wenn die Heimfahrt mit dem Taxi auf
jeden Fall die sicherere Lösung wäre.
Quelle:
openPR